Für E.on Hanse wird’s eng im Gaspreisstreit

Wer mich kennt, der weiß, dass ich schon seit Jahren mit E.on-Hanse über Kreuz bin wegen derer Gaspreise. Ich bin zwar glücklicherweise seit Anfang letzen Jahres kein Kunde mehr bei dem Verein, aber davor habe ich jeden Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen, wie von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlen, mitgemacht. Der aktuelle Stand stellt sich so dar, dass E.on-Hanse der Meinung ist, noch gut 700 Euro von mir zu bekommen und deswegen Ende 2008 auch einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt hat.

Nun läuft ja schon seit einiger Zeit das Verfahren einiger Verbraucher aus Hamburg vor dem Landgericht Hamburg, wo es ja auch Anfang September zu einer Entscheidung kommen soll. Ein Hinweisbeschluß des Landgerichts von vor ein paar Wochen sah schon mal nicht gut aus für E.on. Dafür aber besser für mich und die anderen Verbraucher, denen ein Mahnbescheid ins Haus geflattert ist.

Jetzt hat es aber das erste Urteil aus Hamburg (Amtsgericht Blankenese) zu den Mahnverfahren gegeben. Und da bekommt E.on-Hanse gelinde gesagt ziemlich das Fell voll. Am Besten ist es, das Urteil einmal im Original zu lesen. Es ist nicht sonderlich lang und teilweise sehr unterhaltsam! Leider ist es noch nicht rechtskräftig.

Hier noch mal das Urteil als Zitat. Ich hoffe, ich darf das….

Geschäftsnummer: 518 C 46/09

Verkündet am 31.7.2009

Urteil

im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

E.ON Hanse Vertrieb GmbH
Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn
Gz.: 16042,
vertr.d.d. Geschäftsführer Roman Kaak und Matthias Wendel (Klägerin)
Prozessbevollmächtigte:
RAe Goebel & Goebel,
Neue Straße 2, 24589 Nortorf
GZ.: 00408-09/TG

gegen

1) XXXXXXXXXXX
2) XXXXXXXXXXX (Beklagte)
Prozessbevollmächtigte:
RAe Mallick & Reski,
Moltkestr. 3-5, 25421 Pinneberg
Gz.: 765/08

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankese, Abteilung 518, durch den Richter am Amtsgericht Dr. Meinken auf die am 31.07.2009 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen der Klägerin.

Die Beklagten schlossen mit der Hein Gas Hamburger Gaswerke AG unter dem 23.2.2000 einen als „Sondervertrag“ bezeichneten Formularvertrag über den Bezug von Gas für die Verbrauchsstelle XXXXXXXX in Hamburg.

Im Vertrag sind Grund- und Arbeitspreis für den Gasbezug in Abhängigkeit von der abgenommenen Menge ausgewiesen. Wegern der Einzelheiten wird auf den als Anlage B6 zur Akte gereichten Vertrag Bezug genommen (Bl. 222 d.A.).

Des Weiteren heißt es im Vertrag wie folgt:

4. HEIN GAS ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.
5. Im übrigen erfolgt die Gaslieferung nach der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) vom 21.6.1979 (BGBl. I S. 676) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen dieses Vertrages denen der AVBGasV den Vorrang.

Die Klägerin erhöhte die Gaspreise jeweils mit Wirkung zum 1.2.2005, 1.8.2005, 1.1.2006, 1.11.2006, 1.3.2007, 1.6.2007, 1.1.2008 und 1.8.2008.

Die Beklagten widersprachen den Gaspreiserhöhungen mit Schreiben jeweils vom 31.7.2005, 11.12.2005, 13.7.2006, 29.7.2006, 13.11.2007, 27.7.2008 und 19.10.2008 und machten jeweils geltend, die Erhöhung entspreche nicht billigem Ermessen.

Die Klägerin rechnete den Gasbezug der Beklagten für den Zeitraum 8.6.2004 bis 24.52008 mit Schreiben vom 10.6.006, 15.6.2006, 20.7.2007 und 17.7.2008 ab. Wegen des Ergebnisses der Abrechnungen und wegen der Zahlungen der Beklagten, die die Rechnungsbeträge jeweils nur unter Kürzung des Anteils überwiesen, der auf die Gaspreiserhöhung entfiel, wird auf die Anlage K11 Bezug genommen (Bl. 85 d.A.). Per Saldo haben die Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Betrag gekürzt.

Die Klägerin behauptet, der Gasbezugsvertrag sie lieferantenseitig auf die E.ON Hanse AG und später auf die Klägerin übergegangen; hierzu hat sie im Schriftsatz vom 27.7.2009 verschiedene Unterlagen, u.a. Auszüge aus den gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgängen zur Akte gereicht. Sie behauptet weiter, die Gaspreiserhöhungen entsprächem billigem Ermessen, da die Klägerin lediglich gestiegene Bezugspreise weitergeben habe, wobei sie noch nicht einmal das Mögliche ausgeschöpft habe; hierzu hat die Klägerin ein Gutachten der WIKOM Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG vorgelegt, auf das Bezug genommen wird (Bl. 166 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 1.940,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit (1.1.2009) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Preisanpassungsklausel der Klägerin für unwirksam.

Wegen des weiteren Sachvotrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vm 7.7.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen aktivlegitimiert ist.

Der Klägerin stehen jedenfalls desweiteren keine restlichen Gaslieferungsentgelte gem § 433 Abs. 2 BGB zu, weil die zugrunde liegenden Preiserhöhungen – nur die daraus folgenden Vergütungsteile haben die Beklagten unbezahlt gelassen – nicht wirksam sind.

1. Die Preisanpassungsklausel in Ziff. 4 des zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrages ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt die Beklagten entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise. Dies folgt aus zwei Erwägungen:

a) Die Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Preiserhöhungsklauseln in Formularverträgen über Dauerschuldverhältnisse nur dann wirksam sind, wenn sie dem Klauselgegner ein Mindestmaß an Vorsehbarkeit und Kontrolle einräumen. Wirksam sind solche Klauseln daher nur, wenn sie Grund und Umfang des Erhöhungsrechts in konkreter Weise festlegen (vgl. eingehend BGH NJW-RR 2005, 1717 – Flüssiggaslieferung). Dem genügt die streitgegenständliche Klausel nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein Preisänderungsrecht, das tatbestandlich lediglich an die „Entwicklung auf dem Wärmemarkt“ anknüpft, weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend konkret sein kann. Es ist weder vertraglich bestimmt, noch durch Auslegung mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, genau welcher Markt insoweit relevant sein soll. Es ist auch nicht bestimmt, welches absolute und relative Veränderungsausmaß vorliegern muss, damit das Erhöhungsrecht dem Grunde nach ausgelöst wird. Schließlich ist auf der Rechtsfolgenseite in keiner Weise bestimmt, welches Preisänderungsmaß gerechtfertigt werden soll; rechnerische Relationen zur Ausgangsgröße – den Veränderungen auf „dem Wärmemarkt“ – werden nicht ansatzweise genannt (ebenso LG Hamburg, 301 O 32/05, Hinweisbeschluss v. 17.6.2009).

b) Die Preisanpassungsklausel ist auch deswegen unangemessen benachteiligend, weil sie einseitig zugunsten der Klägerin ausgelegt ist und damit gegen das Äquvalenzprinzip verstößt. Sie soll die Klägerin zwar berechtigen, die Gaspreise bei entsprechender Entwicklung auf „dem Wärmemarkt“ zu erhöhen. Gleichzeitig wir die Klägerin (zwar berechtigt) aber nicht verpflichtet, die Preise zu senken, wenn sich „der Wärmemarkt“ entsprechend nach unten entwickelt (vgl. auch BGH NJW 2008, S. 2172 und BGH, VIII ZR 225/07, Urteil vom 15.7.2009).

c) An einer unangemessenen Benachteiligung fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwas deswegen, weil die Klausel dem Erhöhungsrecht aus § 24 AVBFernwärmeV entspräche und diesen Vorschriften eine „Leitbildfunktion“ zukomme.

Insoweit kann es dahinstehen, ob die – allerdings auch vom BGH vertretene (BGH, Urteil v, 15.7.2009, VIII ZR 225/07) – Auffassung zutrifft, derzufolge den genannten Vorschriften eine Leitbildfunktion zukommen soll. Zumindest für § 4 AVBGasV ist dies nach Auffassung des erkennenden Gericht höchst zweifelhaft, zumal diese Vorschrift, wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, offensichtlich kein Erhöhungsrecht begründen wollen, sondern dessn Bestehen als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. eingehend OLG Oldenburg, RdE 2009, S. 25 ff.) – mit der weiteren Folge, dass die AVBGasV praktisch keine inhaltlichen Aussagen darüber trifft, welche Tatbestände das Erhöhungsrecht auslösen und in welcher Höhe es ggf. besteht. Es handelt sich mithin um eine Regelung, die dann, wenn sich schlicht in AGB vereinbart würde, einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB offensichtlich nicht standhalten könnte (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.). Diese Vorschrift als „gesetzliches Leitbild“ anzusehen, steht den Intentionen des Gesetzgebers der §§ 305 ff. BGB diametral entgegen.

Selbst wenn man der Auffassung in diesem Punkt folgen wollte, ist der rechtliche Schluss der Klägerin nicht gerechtfertigt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.7.2009, Az. VIII ZR 225/07 nämlich klargestellt, dass eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB nur dann ausscheidet, wenn zwischen der zu überprüfenden Klausel und dem Preisanpassungsrecht der AVBGasV vollständige inhaltliche Übereinstimmung besteht. Diese Voraussetzung ist, wie im dort zu eintscheiden Fall, auch hier nicht gegeben:

aa) Was § 4 AVBGasV anbelangt, so ermöglicht diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315; zuletzt Urteil v. 15.7.2009, Az. VIII ZR 225/07). Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht die hier streitgegenständliche Preisanpassungsklausel aber auch dann ein Erhöhung des Preises, wenn sich die Kosten der Klägerin per Saldo nicht erhöht haben. Es wird nämlich nur auf die „Entwicklung auf dem Wärmemarkt“ Bezug genommen, mit der Folge, dass rückläufige Kosten in anderen Bereichen nicht berücksichtigt werden müssen.

Die Preisanpassungsklausel der Klägerin steht zudem insoweit nicht in Einklang mit § 4 AVBGasV, als letztere Vorschrift den Versorger nach der Rechtsprechung des BGH dazu verpflichtet, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenenKosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 224). Dem trägt die von der Klägerin verwendete Klausel, wie oben ausgeführt, nicht Rechnung.

bb) Soweit die Klägerin geltend macht, die von ihr verwendete Klausel stimme mit der ebenfalls als „gesetzliches Leitbild“ anzusehenden Regelung in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV überein, hat das Gericht Bedenken, ob der Vortrag der Klägerin überhaupt ernst gemeint ist. Der maßgebliche § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV lautet nämlich:

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preiserhöhungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

Sieht man davon ab, dass diese Vorschrift ein Leitbild allenfalls für den Fernwärmemarkt sein kann und zudem nach ihrem klaren Wortlaut kein Preisanpassungsrecht schaffen will, sondern lediglich (der Rechtsprechung zu § 307 BG entlehnte) Vorgaben für ein vertraglich erst zu begründendes Preisanpassungsrecht aufstellt, liegen die Abweichungen der klägerseits verwendeten Preisanpassungsklausel von diesen Vorgaben derart offen zu Tage, dass das Gericht um Verständnis dafür bittet, dieses nicht im Einzelnen aufzählen zu müssen.

d) Folge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel ist, dass die gesetzlichen Vorschriften an die Stelle treten (§ 306 Abs. 2 BGB). Dies sind die §§ 433 ff. BGB, die ein Erhöhungsrecht der Verkäufers nicht vorsehen. Soweit verteten wird, dass an die Stelle der unwirksamen vertraglichen Preiserhöhungsklausel die Regelung aus § 4 der AVBGasV bzw. der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 2 GasGVV treten soll, folgt das Gericht dem nicht. Die vorgenannten Vorschriften gelten nur für die Versorgung von Tarifkunden. Die Beklagten sind jedoch Sondervertragskunden; in diesem Bereich fehlt es an einer gegenüber des §§ 433 ff. BGB speziellen gesetzlichen Regelung.

2. Ein Erhöhungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV steth der Klägerin auch nicht kraft der Bezugnahme in Ziff. 5 des Sondervertrags zu. Die dortige Bezugnahme erstreckt sich nämlich nicht auf das Preisanpassungsrecht. Dieses ist im Sondervertrag unter Ziff. 4 gesondert geregelt; die Bezugnahme, die in Ziff. 5 folgt, gilt dagegen ausdrücklich nur „im Übrigen“.

3. Ein Erhöhungsrecht der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Es fehlt an einer durch ergänzende Vertragsauslegung ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Zwar entsteht dann, wenn eine Vertragsklausel – wie hier – unwirksam ist, zwangsläufig eine Lücke. Diese Lücke ist jedoch nach § 306 Abs. 2 BGB vorrangig durch das dispositive Gesetzesrecht zu schließen. Damit diese vom Gesetzgeber gewollte Folge nicht ausgehebelt wird, kommt eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht – dann nämlich, wenn dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall der Klausel Vorteile verschafft würden, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschieben (BGHZ 137, 153). Soliegt es hier aber gerade nicht. Insbesondere droht der Klägerin nicht, dass sie die Beklagte bis ans Ende der Tage mit Gas beliefern muss, für das die Klägerin (nur) den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preis erhält. Es steht der Klägerin nämlich frei, das Vertragsverhältnis einseitig zu kündigen, um sich so aus einer etwaigen Schieflage zu befreien (ebenso BGH RdE 2009, S. 97).

Davon abgesehen kommt eine Lückenschließung durch ergänzende Vertragsklauseln nur in Betracht, wenn sich überhaupt feststellen lässt, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Klauseln ausgestaltet hätten (BGH NJW 2006,996). Daran fehlt es. Es ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider (!) Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen. Es kommt sowohl zum Grund als auch zu Höhe zahlreiche Gestaltungen in Betracht, ohne dass es belastbare Hinweise darauf gäbe, welche Vorstellungen die Parteien hierzug gehabt hätten. In einer solchen Situation sind die Gerichte weder in der Lage, noch dazu befugt, Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung darf nämlich nicht zur freien richterlichen Rechtsschöpfung ausufern (BGHZ 9, 273).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dr. Meinken
Richt am Amtsgericht

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Datum: Montag, 10. August 2009 18:12
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